Startseite > Feldgeschworene > Kommunales Ehrenamt
Navigation SeiteninhaltDas Amt des Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt. Die Feldgeschworenen werden bei Übernahme ihrer Aufgaben zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit und Bewahrung des Siebenergeheimnisses durch Eidesform auf Lebenszeit verpflichtet.
Die Gemeinde legt die Zahl der Feldgeschworenen – in der Regel zwischen vier und sieben – sowie deren örtliche Gliederung und Zuständigkeit fest. Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen für ein Gebiet erstmals durch Wahl. Nach dem Ausscheiden einzelner Feldgeschworener können die verbleibenden Feldgeschworenen neue Feldgeschworene selbst wählen.
Da die Feldgeschworenen von der Gemeinde bestellt werden, kann ihr Zuständigkeitsbereich maximal das Gemeindegebiet umfassen. Innerhalb des Gemeindegebiets ist eine Unterteilung des Wirkungsbereichs der Feldgeschworenen nach Ortsteilen oder Gemarkungen möglich.
Für gemeindefreie Gebiete, auch ausmärkische Gebiete genannt, werden die Feldgeschworenen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bestellt.
Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter. Der Obmann ist Ansprechpartner innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Er ist über die jeweilige Gemeinde erreichbar.
Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Diese wird vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat erlassen. Die Gebühren werden auf Antrag der Feldgeschworenen von der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde eingezogen.
Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt den staatlichen Vermessungsämtern. Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen liegt bei kreisangehörigen Kommunen beim Landratsamt, bei kreisfreien Kommunen bei der jeweiligen Bezirksregierung.
Für eine 25-, 40- oder 50jährige Amtszeit erhält der Feldgeschworene eine Ehrenurkunde vom Staatsminister der Finanzen. Diese wird dem Feldgeschworenen vom Landrat, in kreisfreien Städten vom Oberbürgermeister, ausgehändigt.